Condizioni generali di contratto
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jede Rechtsbeziehung, insbesondere für den Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Rechtsgeschäften zwischen Primus AG und den Abnehmern für den Kauf folgender Produkte (nachfolgend „Löschgeräte“ genannt):
a) Handfeuerlöscher inklusive Zubehör
b) Löschmittel
c) Wasserlöschposten
d) Fahrbare Löschgeräte
e) Brandschutzartikel
f) Sicherheitsschilder
g) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
h) Stationäre Löschanlagen
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden für den Fall der Erweiterung des Sortiments auch auf weitere Produkte der Primus AG und auf Sonderanfertigungen Anwendung. Sie gelten als angenommen und vom Abnehmer akzeptiert, sobald zwischen Primus AG und dem Abnehmer ein Vertrag unter Hinweis der Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande kommt.
Abweichende Regelungen und/oder weitergehende Verpflichtungen können nur durch ausdrückliche, schriftliche und auf den Einzelfall beschränkte Vereinbarungen zwischen Primus AG und den jeweiligen Abnehmern getroffen werden. Zu den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers gelten nur, wenn sich Primus AG ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen Primus AG und den Abnehmern über Löschgeräte kommt mündlich oder durch schriftliche Bestätigung der Bestellung durch Primus AG zustande. Im Falle einer schriftlichen Bestätigung kann diese auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Im Falle einer Offertanfrage eines Abnehmers erfolgt ein Angebot von Primus AG, welches unentgeltlich ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Das Angebot ist während der von Primus AG gesetzten Frist verbindlich. Soweit keine Frist vorgesehen ist, bleibt Primus AG während drei (3) Monaten an das Angebot gebunden.
3. Preise
Die Preise von Primus AG sind freibleibend und verstehen sich ab Werk, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Zoll, Porto, Mehrwertsteuer sowie Versicherungs-, Verpackungs- und Transportportkosten sind nicht in den Preisen inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern die Parteien keine abweichende Regelung vorsehen.
4. Zahlung
Die Rechnungen sind, unter Vorbehalt einer abweichenden vertraglichen Regelung, von den Abnehmern spätestens innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zu zahlen. Der letzte Tag der Zahlungsfrist von 30 Tagen gilt als Verfalltag, weshalb der Zahlungsverzug automatisch und ohne Inverzugsetzung eintritt, wenn der Abnehmer den Rechnungsbetrag nicht am letzten Tag der Zahlungsfrist an Primus AG einzahlt. Primus AG ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5% zuzüglich Spesen in Rechnung zu stellen.
5. Lieferfristen
Primus AG bemüht sich, den terminlichen Wünschen der Abnehmer soweit als möglich entgegenzukommen. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgt die Angabe von Lieferfristen gegenüber Abnehmern unverbindlich, weshalb Primus AG keine Haftung für allfällige Schäden bei Verzögerungen von Lieferungen übernimmt. Dasselbe gilt für die Installation von Löschgeräten (z.B. von stationären Löschanlagen). Bei Verzögerungen ist unter Vorbehalt einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung insbesondere ein Vertragsrücktritt und/oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Abnehmer ausgeschlossen.
6. Lieferung
Primus AG ist berechtigt, von Bestellungen und/oder Installationen von Löschgeräten ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn höhere Gewalt (wie Unruhen, Krieg, terroristische Aktivitäten, Feuer, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Ein- oder Ausfuhrblockaden etc.), deren Erfüllung verunmöglicht, gleichgültig ob die höhere Gewalt bei Primus AG, beim Hersteller, Lieferanten, Spediteur, Frachtführer oder Abnehmer eintritt. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sind die Löschgeräte von den Abnehmern bei Primus AG (am Erfüllungsort) abzuholen. Nutzen und Gefahr geht in diesem Fall mit Ablieferung oder nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Abnehmer über. Bei Versendung der Löschgeräte geht Nutzen und Gefahr mit der Versendung (Übergabe an Spediteur, Frachtführer, Poststelle etc.) auf den Abnehmer über.
Bei Installation der Löschgeräte (stationäre Löschanlagen) gehen Nutzen und Gefahr mit deren Fertigstellung (Vollendung) auf den Abnehmer über.
Die Parteien vereinbaren nach Fertigstellung des installierten Löschgerätes einen Termin für deren Abnahme (vgl. Mängelrüge gemäss Ziff. 8).
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive Verzugszinsen und Kosten, besteht zu Gunsten der Primus AG ein Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Löschgeräten gemäss Art. 715 ZGB. Der Abnehmer erteilt Primus AG ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz /Sitz des Abnehmers anzumelden. Der Abnehmer verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die erworbenen Löschgeräte weder zu verkaufen, noch zu belasten oder an Dritte herauszugeben und Primus AG über einen allfälligen Wohnsitz- / Sitzwechsel rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
8. Mängelrüge
Der Abnehmer hat die Löschgeräte innerhalb von 14 Tagen nach deren Ablieferung und bei Versendung nach deren Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt bei den stationären Löschanlagen eine Abnahme, bei welcher in Anwesenheit des Abnehmers ein Testverfahren durchgeführt und ein Abnahmeprotokoll erstellt wird. Die Mängelrügefrist von 14 Tagen wird mit Abnahme der stationären Löschanlage ausgelöst, sofern keine ausdrückliche Geneh migung durch den Abnehmer erfolgt. Sollte der Abnehmer allfällige Mängel feststellen, hat er diese innerhalb der erwähnten Rügefrist von 14 Tagen schriftlich bei Primus AG anzuzeigen. Die Mängelrüge kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Versteckte Mängel sind 14 Tage nach deren Entdeckung anzuzeigen. Erfolgt eine verspätete Mängelrüge sind die Gewährleistungsansprüche des betreffenden Abnehmers verwirkt.
9. Sachgewährleistung
Unter den Begriff „Mangel“ wird ausschliesslich die mangelhafte Funktionalität der Löschgeräte verstanden (sog. Funktionsgarantie). Wurde ein Mangel vom Abnehmer rechtzeitig gerügt, räumt Primus AG folgende Sachgewährleistungsansprüche ein: - Bei Löschgeräten, die standardmässig erstellt wurden, wird ein mangelfreies Ersatzlöschgerät geliefert (Ersatzlieferung); - Bei Löschgeräten, die speziell angefertigt oder installiert wurden (stationäre Löschanlagen) erfolgt eine Nachbesserung; - Leistung von Ersatz für Kosten, die im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung entstehen, insbesondere die Kosten des ersetzten Löschgeräts sowie die erforderlichen Ein- und Ausbaukosten bei Nachbesserung.
Die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung durch Primus AG erfolgt innerhalb angemessener Frist. Im Falle der Mangelhaftigkeit einer ganzen Serie von Löschgeräten oder Mängeln von erheblichem Umfang haben davon betroffene Abnehmer den Umständen entsprechend eine längere Frist für die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung zu dulden. Die Sachgewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei (3) Jahren nach Ablieferung der Löschgeräte an den Abnehmer.
10. Haftungsbeschränkung
Primus AG haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und haftet nicht für Handlungen und Unterlassungen, die Hilfspersonen zuzurechnen sind. Primus AG haftet nicht für die falsche Benützung (Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung) von Löschgeräten durch Abnehmer. Für Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verwendung der Löschgeräte durch den Abnehmer haftet Primus AG nicht (z.B. bei Verletzung gesetzlicher Auflagen durch den Abnehmer, die eine Plombierung oder die Benützung einer Vignette vorsehen), sofern der Abnehmer nicht schriftlich auf die Verwendungsabsichten des Löschgerätes hinweist und die vorgängige Einleitung der entsprechenden Mass- nahmen von Primus AG verlangt.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen unterstehen materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Erfüllungsort ist der Sitz von Primus AG bzw. Binningen (BL).
Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird Binningen (Bezirksgericht Arlesheim) vereinbart.
PRIMUS AG
Bottmingerstrasse 70
CH-4102 Binningen 1
MWSt-Nr.: 114 295